Das Wochengeld

 

Wochengeld

Wochengeld

Das Wochengeld erhalten unselbstständig erwerbstätige Frauen ab acht Wochen vor dem Entbindungstermin, am Tag der Entbindung und in der Regel bis acht Wochen danach. Diese Zeit ist die sogenannte Schutzfrist, es besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Wenn die Frist vor der Entbindung verkürzt ist, wird sie danach auf höchstens 16 Wochen verlängert.

Frühere Geburt, Beschäftigungsverbot, Berechnung Wenn der Geburtstermin vor dem errechneten Tag liegt, wird der Bezug des Wochengeldes um die verkürzte Zeit vor der Geburt danach verlängert. Der Gesamtbezug für das Geld beträgt mindestens 16 Wochen. Das individuelle Beschäftigungsverbot, welches über das sogenannte absolute Beschäftigungsverbot hinausreicht, kann durch einen Amtsarzt ausgesprochen werden, wenn Gefahr für Gesundheit oder Leben von Mutter und/oder Kind vermutet wird. Für diese Zeit gibt es ebenfalls das Wochengeld, für die Zeit nach der Geburt dann nur acht Wochen lang. Berechnet wird das Geld nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate. Gesetzliche Abzüge und Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden dabei berücksichtigt. Das Wochengeld wird bei der Krankenkasse beantragt. Sollten beim Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld oder sonstige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden, besteht dennoch Anspruch auf das Wochengeld. Ebenfalls wird es in gewissen Fällen gezahlt, wenn während des Arbeitsverhältnisses oder des Bezuges von Arbeitslosengeld, auch Notstandshilfe die Schwangerschaft eingetreten ist und ebenfalls, wenn dieses Arbeitsverhältnis oder der jeweilige andere Leistungsbezug vor dem Eintreten der Schutzfrist beendet war. Wenn die Frau eine geringfügige Beschäftigung ausübt, kann sie eine Selbstversicherung in der Kranken- beziehungsweise Pensionsversicherung beantragen. Das Wochengeld beträgt in diesem Fall 8,- Euro täglich fix (Stand: 2011). Freie Dienstnehmerinnen erhalten das Geld nach Berechnung der Umlage auf das Gesamtjahr.

Früh- und Mehrlingsgeburten, Kaiserschnittentbindungen In diesen Fällen erfolgt die Zahlung nach der Geburt mindestens zwölf Wochen lang. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen bei früherem als dem errechneten Geburtstermin. Die Zahlung des Geldes nimmt die Gebietskrankenkasse vor, der Termin der Antragstellung ist der Beginn des Beschäftigungsverbots. Für Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld wird als Berechnungsgrundlage der Verdienst der drei Monate vor dem Beginn der Weiterbildung herangezogen.Für den Bezug darf das Arbeitsverhältnis nicht durch freiwillige Kündigung oder einvernehmliche Lösung, auch nicht durch unberechtigten, nicht fristgemäßen Austritt oder aber durch verschuldete Entlassung beendet worden sein.

Foto©Andre Bonn- Fotolia.com

Share and Enjoy: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • StumbleUpon
  • Reddit

Ähnliche Artikel

  • 4/19/2011 -- Die Zinsstruktur
    Die Zinsstruktur kennzeichnet die verschiedenen am...

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>